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StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer
Propagandamittel 1. einer vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von
der
unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist, 2. einer
Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, dass sie
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer
Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1
und 2
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist,
oder 4. Propagandamittel, die nach
ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland
verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in
Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen
die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das
Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen.
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/stgb/__86.html
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer
der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen verbreitet
oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland
oder
Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1
sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. Den in Satz 1 genannten
Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln
ähnlich sind.
(3) §
86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
1.4
Verlust der
Schusswaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG
)
Eine Schusswaffe
verliert ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn die in § 1 Abs.3
WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine
Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und
Sammlerwaffen, für unbrauchbar gemachte Schusswaffen
und für aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände. Werden
Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm für die in § 3 Abs.1
Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten Zwecke so verändert, dass aus ihnen
nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, so sind auf sie
Abschnitt III und IV sowie die §§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden.
Schusswaffen und Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des
§ 7 Abs.1 der 1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen
den waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre
Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im
Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf
nicht verlassen können und der Verschluss einschließlich der
Zündeinrichtung so weit geändert ist, dass nur die mechanische
Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet
werden kann.
1.8
Befreiung
von waffenrechtlichen Vorschriften
1.8.2 Auf bestimmte Schusswaffen im
Sinne des § 1 Abs.1 und 2 WaffG, vor allem auf bestimmte
Spielzeugwaffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 1. WaffV,
sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht anzuwenden, sofern
nicht ein Fall des § 1 Abs.3 der 1.WaffV gegeben ist. Unter § 1
Abs.! Nr.1 der 1. WaffV fallen Spielzeugwaffen, bei denen das durch
den Lauf getriebene Geschoß eine nur geringe Bewegungsenergie erhält
( 0,5 J ). Dazu gehören manche Federdruckwaffen und
Berloque-Pistölchen.
1.8.3 Auf
Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind nur die
§§ 16 bis 2o, 44 und 45 des Gesetzes anzuwenden ( § 1 Abs.2 der 1.
WaffV). Vorderladerwaffen sind Waffen, die von vorn geladen
werden.
1.8.4 Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt
worden ist, sind von den Vorschriften des Gesetzes über die
Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis, das
Waffenhandelsbuch und die Waffenbesitzkartenpflicht
ausgenommen, - wenn sie eine Zündnadelzündung besitzen, - wenn
es sich um einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (
Perkussionswaffen) handelt
( § 2 Abs.1
Nr.1, Absatz 4 Nr.1 der 1.WaffV).
Ursprünglich
mehrschüssige Perkussionswaffen, die in einschüssige Waffen umgebaut
worden sind, werden ebenso wie entsprechende Nachbauten ( Replikas)
von der Befreiung nicht erfaßt.
1.9
Hieb- und Stoßwaffen ( §
1 Abs. 7 WaffG
)
Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte,
die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs.7 WaffG) nachgebildet, aber
wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich
nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette,
Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene
Mensurschläger.
6.8
Nach der
EG-Waffenrichtlinie werden die Feuerwaffen in folgende Kategorien
eingeteilt:
A Verbotene
Feuerwaffen
B
Genehmigungspflichtige Feuerwaffen,
C
Meldepflichtige Feuerwaffen,
D Sonstige
Feuerwaffen.
6.8.1 Verbotene Feuerwaffen (
Kategorie A:)
6.8.1.3 Schusswaffen, die ihrer
Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder
die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind ( § 37
Abs.1 Nr.1 Buchst.c des Gesetzes)
29.
Munitionserwerbschein
29.2
Eines Munitionerwerbscheins bedarf es nicht zum Erwerb
von
29.2.5. Patronen- und
Kartuschenmunition, die für Schusswaffen bestimmt ist, zu deren
Erwerb es nach ihrer Art
nach keiner Erlaubnis bedarf (§29 Abs.3 WaffG)
WaffG § 1
Waffenbegriffe
(1) Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum
Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt
sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt
sind, stehen den Schusswaffen gleich.
(3) Die
Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen
Teile so verändert sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.
(4)
Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes
sind: 1. Schusswaffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden, 2. Geräte nach Absatz
2.
(5)
Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schusswaffen, bei
denen nach dem ersten Schuss lediglich durch
Betätigen des Abzugs weitere Schüsse
aus demselben Lauf abgegeben werden können.
(6)
Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die
für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition
verwendet wird.
(7)
Hieb-
und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur
nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich
Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und
Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie durch
körperliche Berührung Verletzungen
beizubringen.
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__1.htm
WaffG § 6
Anwendungsbereich, Ermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und
Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf
deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht
anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei
Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit
Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und
für das Führen dieser Schusswaffen außerhalb des Dienstes. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für
sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes
treffen.
(2)Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an
Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und nach §
39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über Schusswaffen sowie zum
Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die
voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu
befristen. Die Bescheinigung erteilt
für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des
Innern oder eine von ihm bestimmte
Stelle.
(2a)Auf 1. Staatsgäste aus anderen
Staaten, 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des
öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die
sich besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes
aufhalten, und 3. Personen aus
anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und
2 genannten Personen obliegt, sind die §§ 16,
27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das
Bundesverwaltungsamt oder,
soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs.
1 zuständige Behörde hierüber eine
Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse, insbesondere zur
Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen
Besuchen, geboten ist. Es muss
gewährleistet sein, dass eingeführte oder
erworbene Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Besuchs aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
werden. Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuchs zu
befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur
für Schusswaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die
für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern
das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht
rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet
über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1
zuständige Behörde im Benehmen mit dem
Bundesverwaltungsamt.
(2b)Die
Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich
mit Waffen und Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder
auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den
Einzelfall erteilten Zustimmung einer
zuständigen inländischen Behörde amtlich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die
zwischenstaatliche Vereinbarung, die
Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3)Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf
tragbare Schusswaffen und die
dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4
Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis
52 und die Abschnitte IX und X
anzuwenden.
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__6.html
affG § 29 Munitionserwerb
(1) Wer
Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbsschein
erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und
für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann jedoch
in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet
erteilt werden.
(2) Einer
Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,
wer 1. als Inhaber einer
Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten für
Waffensammler, oder einer
Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in
der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung
bezeichneten Schusswaffen bestimmt ist, oder als Inhaber
eines Jagdscheins die für Waffen nach
§ 28 Abs.
4 Nr.7 bestimmte Munition erwirbt,
2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder
8 bis 10 Munition erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen
Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.
(2) Einer
Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus
Schusswaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.
(3) Die
Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber
zum Erwerb der für die Schusswaffe bestimmten Munition,
wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30
Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als
nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum
Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der
zuständigen Behörde vermerkt ist
WaffG
§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und
Munition
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(1) Schußwaffen und Munition, zu deren
Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie
Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er
zu dem in § 28 Abs.
4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.
(2) Die
zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom
Alterserfordernis zulassen, wenn
öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__33.html |
WaffG § 40 Verbotene
Waffen
(1) Es ist verboten,
folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten,
instand zusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu
überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die
tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schusswaffen,
die a) über den für Jagd-
und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus
zusammengeklappt, zusammen
geschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden
können, b) eine Länge von
mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren
längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die
zum
Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt
sind, c) ihrer Form nach
geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschenoder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind, d)
vollautomatische Selbstladewaffen
sind, e) ihrer äußeren Form
nach den Anschein einer vollautomatischen
Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
ist, 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder
Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind, 3. Nachtzielgeräte, die einen
Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen und für
Schusswaffen bestimmt sind, 4. Hieb- oder Stoßwaffen, die
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet
sind, 5.
Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck
hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden
können
(Springmesser), ferner
Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung
durch ihre Schwerkraft oder
durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff
hervorschnellen und selbsttätigfestgestellt werden
(Fallmesser), 6. Stahlruten, Totschläger oder
Schlagringe, 7.
Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die
Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und
dazu bestimmt sind, leicht
entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden,
dass schlagartig ein Brand
entstehen kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen,
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
bestimmt sind, 9. Geschosse und sonstige
Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs-
oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd
bestimmt sind, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen, 10. Nachbildungen von
Schusswaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e, 11.
unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen,
die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte
Schusswaffen, die den
Anschein vollautomatischer Kriegswaffen
hervorrufen. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt
nicht für Einsteckläufe und
Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt
nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach
Größe sowie Länge und
Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen
sind. Es ist ferner verboten,
zur Herstellung von
Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art
anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur
Herstellung dieser
Gegenstände bestimmt sind.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
soweit 1. die dort
bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder
die
Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen
überlassen werden, 2. jemand
auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
tätig wird oder 3. jemand
für Schusswaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine
Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle
von
Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung
nicht bedarf.
(3) Das
Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn
die in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände zur Ausfuhr
oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
Die Ausnahmen können mit
Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen
erheblichen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist.
Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(4)
Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam,
wenn 1. der Erbe den durch
Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar
macht, einem Berechtigten
überlässt oder einen Antrag nach Absatz 3
stellt, 2. der Finder den
gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten
überlässt.
(5)
Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist,
kann die zuständige Behörde den Gegenstand
sicherstellen. Wird eine
Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt
oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die
zuständige Behörde den
Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des
Gegenstands steht dem bisher
Berechtigten
zu. |
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__37.html |
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WaffG § 35
Handelsverbote
(1) Der
Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder
Munition sowie von Hieb- oder
Stoßwaffen ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte
erforderlich ist oder die Voraussetzungen des § 55a
Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der
Gewerbeordnung vorliegen,
2. im Marktverkehr
mit Ausnahme der Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der
benötigten Munition in
einer Schießstätte (§ 44). **)
(2) Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1
für ihren
Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. |
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__38.html |
**) Anmerkung Bayonetworld für
Wiederverkäufer: Dies gilt
insbesondere auch auf Flohmärkten und Waffenbörsen
ohne
besondere Erlaubnis durch die zuständige Behörde
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