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Auszüge aus den wichtigsten Gesetzestexten







 
Achtung ! die Auszüge aus den Gesetzestexten, bzw. die Fundstellen im Gesetz wurden nach der Inkraftsetzung des neuen Waffengesetzes  noch nicht aktualisiert, den Link zu den aktuellen Gesetzestexten des Ministeriums des Inneren finden Sie am Ende dieser Seite.
  

Mehrere tragische Vorfälle in den letzten Jahren haben die öffentliche Diskussion um die Verschärfung des Waffengesetzes angeheizt und bei Interessenten für Militaria und Waffen, aber auch bei einigen Behörden zu einiger Verunsicherung geführt. Die Folge ist häufig eine Überreaktion aus Unkenntnis und Übervorsichtigkeit. 

Mit den hier unten aufgeführten  Auszügen aus einzelnen Paragraphen möchte ich dem interessierten Personenkreis eine kleine Hilfestellung geben.

 

 
StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen


  §§

StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

WaffG § 1 Waffenbegriffe
WaffG § 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen 

WaffG § 29 Munitionserwerb

WaffG § 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
WaffG § 37 Verbotene Gegenstände
WaffG § 38 Handelsverbote 
WaffG § 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Auszüge aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz

 
 
 
 

StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen


(1) Wer Propagandamittel
     1.  einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei  oder einer Partei oder Vereinigung, von
          der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
     2.  einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
          den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie 
          Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
          außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den  Nummern 1
          und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
     4.  Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
          nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
          herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit
          Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die      
     freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
     verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
     Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser  Vorschrift absehen.

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/stgb/__86.html

 

StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, werLa Dama De La Justicia, Símbolo, La Justicia imagen png - imagen ...

     1.  im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet
          oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
     2.  Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland  
          oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,  Uniformstücke, Parolen und
     Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen  solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Auszüge aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz

1.4          Verlust der Schusswaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG

Eine Schusswaffe verliert ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn die in § 1 Abs.3 WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und Sammlerwaffen, für unbrauchbar gemachte Schusswaffen und für aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände. Werden Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm für die in § 3 Abs.1 Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten Zwecke so verändert, dass aus ihnen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, so sind auf sie Abschnitt III und IV sowie die §§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden. Schusswaffen und Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des § 7 Abs.1 der 1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen den waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung so weit geändert ist, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet werden kann.

 1.8          Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften

 1.8.2    Auf bestimmte Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 WaffG, vor allem auf bestimmte

Spielzeugwaffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 1. WaffV, sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht anzuwenden, sofern nicht ein Fall des § 1 Abs.3 der 1.WaffV gegeben ist. Unter § 1 Abs.! Nr.1 der 1. WaffV fallen Spielzeugwaffen, bei denen das durch den Lauf getriebene Geschoß eine nur geringe Bewegungsenergie erhält ( 0,5 J ). Dazu gehören manche Federdruckwaffen und Berloque-Pistölchen.  

1.8.3     Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind nur die §§ 16 bis 2o, 44 und 45 des Gesetzes anzuwenden ( § 1 Abs.2 der 1. WaffV). Vorderladerwaffen sind Waffen, die von vorn geladen werden.

1.8.4     Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, sind von den Vorschriften des Gesetzes über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis, das Waffenhandelsbuch und die Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen,
- wenn sie eine Zündnadelzündung besitzen,
- wenn es sich um einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen) handelt

( § 2 Abs.1 Nr.1, Absatz 4 Nr.1 der 1.WaffV).

Ursprünglich mehrschüssige Perkussionswaffen, die in einschüssige Waffen umgebaut worden sind, werden ebenso wie entsprechende Nachbauten ( Replikas) von der Befreiung nicht erfaßt. 

1.9       Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG )  

Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs.7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger.
 

6.8          Nach der EG-Waffenrichtlinie werden die Feuerwaffen in folgende Kategorien eingeteilt:

A Verbotene Feuerwaffen

B Genehmigungspflichtige Feuerwaffen,

C Meldepflichtige Feuerwaffen,

D Sonstige Feuerwaffen.

 6.8.1      Verbotene Feuerwaffen ( Kategorie A:)  

6.8.1.3 Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind ( § 37 Abs.1 Nr.1 Buchst.c des Gesetzes) 

29.       Munitionserwerbschein 

29.2        Eines Munitionerwerbscheins bedarf es nicht zum Erwerb von

 29.2.5.    Patronen- und Kartuschenmunition, die für Schusswaffen bestimmt ist, zu deren Erwerb es nach ihrer Art
               nach keiner Erlaubnis bedarf (§29 Abs.3 WaffG
)

WaffG § 1 Waffenbegriffe

(1)    Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

(2)    Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den  Schusswaffen gleich.

(3)    Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.

(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
     1. Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet  werden,
     2. Geräte nach Absatz 2.

(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schusswaffen, bei denen nach dem ersten Schuss lediglich durch 
     Betätigen des Abzugs weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.

(6) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
     bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.

(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter
     unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und 
     Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen
     als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__1.htm

WaffG § 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen

(1)    Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und für das Führen dieser Schusswaffen außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.

 (2)Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
     erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und  nach § 39 Abs. 2 eine
     Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen
     sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu
     befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des Innern oder
     eine von ihm bestimmte Stelle.

(2a)Auf
 1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen
    Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten,
    und
 3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2
    genannten Personen obliegt, sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das     
    Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige
    Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse,
    insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss   
    gewährleistet sein, dass eingeführte oder erworbene Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Besuchs aus
    dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuchs zu befristen.
    Die Befreiung nach Satz 1 gilt nur für Schusswaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese
    Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig
    werden kann, entscheidet über die Erteilung der  Bescheinigung die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im
    Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.

(2b)Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit
      Waffen und Munition ausgestattet sind, wenn die  Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
     oder auf Grund einer  Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer  zuständigen
     inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig  werden und die zwischenstaatliche
     Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung  nicht etwas anderes bestimmen.

 (3)Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf
     tragbare Schusswaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
     fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX
     und X anzuwenden.

 

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__6.html 

affG § 29 Munitionserwerb

(1)    Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbsschein erteilt. Sie wird für eine  bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
     1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen Waffenbesitzkarten für Waffensammler, oder einer
         Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung
         bezeichneten  Schusswaffen bestimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheins die für Waffen nach
         § 28 Abs. 4 Nr.7 bestimmte Munition erwirbt,
     2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis 10  Munition erwirbt,
     3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.

(2)    Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Patronen- oder  Kartuschenmunition, die aus Schusswaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es  ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.

(3)    Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der  für die Schusswaffe bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde vermerkt ist

 

WaffG § 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition

(1)  Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und  Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28       Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.

(2)  Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche      Interessen nicht entgegenstehen.

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__33.html

 

WaffG § 40 Verbotene Waffen

(1)   Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

 1. Schusswaffen, die
    a)  über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammen
         geschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
    b)  eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster  Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die
         zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,

    c)  ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschenoder die mit Gegenständen des täglichen
         Gebrauchs verkleidet sind,

    d)  vollautomatische Selbstladewaffen sind,
    e)  ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im
         Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,
 3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung
    besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,

 4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit
     Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

 5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können            
     (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder
     durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätigfestgestellt werden (Fallmesser),

 6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
 7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder  Verteidigungszwecken dienen und dazu
     bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, dass schlagartig ein Brand
    entstehen kann,

 8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder  Verteidigungszwecken bestimmt sind,
 9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder   Verteidigungszwecken oder zur Jagd
     bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung
     nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte
     Schusswaffen, die den Anschein  vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt
     nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe;
Satz 1  Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach
     Größe sowie Länge und  Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind
. Es ist ferner verboten, zur 
     Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur
     Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
     1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder
         die Polizeien der Länder  bestimmt sind und ihnen überlassen werden,
     2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird oder
     3. jemand für Schusswaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle
         von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.

(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
     zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,  insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten
     Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
     Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder
     Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit
     erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen  sind zulässig.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
     1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten
         überlässt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,
     2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überlässt.

(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen.
     Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die
     zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstands steht dem bisher
     Berechtigten zu.

 http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__37.html
 

WaffG § 35 Handelsverbote

(1)  Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder Munition sowie von Hieb- oder  Stoßwaffen ist verboten

       1.  im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder die Voraussetzungen des § 55a
    Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,


2.  im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,

       3.  auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Überlassens der
     benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44).
**)

(2)   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für ihren  Bezirk zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__38.html

**) Anmerkung Bayonetworld für Wiederverkäufer: Dies gilt insbesondere auch auf Flohmärkten und Waffenbörsen
    ohne besondere Erlaubnis durch die zuständige Behörde !

 

 
     
   














         
WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

 

(1)    Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.

(2)    Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen,   wenn

         1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
         2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
         3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen.

(3)    Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

(4)    Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(5)    Der nach Absatz 2 Berechtigte muss die Waffenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
     1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen Gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck 
         ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
     2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/waffg/__39.html

                                       

 

WaffG § 16 Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

                                                                                                                                              

Link zur Gesetzestextsammlung des Bundesministeriums des Inneren. Dort finden Sie u.a. auch die aktuellen Ausgaben des Waffengesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html

 



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